In vielen Bereichen ist eine entsprechende Fach- oder Sachkunde eine
unabdingbare Voraussetzung zur Übernahme von Aufgaben oder zur
Ausführung von Tätigkeiten. Dadurch wird nicht nur den gesetzlichen
Vorgaben genüge getan, es soll vor allem sichergestellt werden, dass die
jeweilige Tätigkeit gewissenhaft und korrekt ausgeführt wird.
Insbesondere bei der Bestellung von Beauftragten können darüberhinaus
weitere Voraussetzungen existieren, welche vom jeweiligen
Auftragnehmer zu erfüllen sind (z. B. Zuverlässigkeit). Nachstehend
möchte ich Ihnen einen Überblick über die Bereiche geben, in denen ich
meine Fach- bzw. Sachkunde erfolgreich nachgewiesen habe:
• Sach- bzw. Fachkunde zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern gemäß REACH (Anhang II) und der
Bekanntmachung 220 des Ausschusses für Gefahrstoffe (Anlage 2).
• Umfassende Sachkunde nach § 5 der ChemVerbotsV (Chemikalienverbotsverordnung).
• Fachkunde für Betriebsbeauftragte für Abfall gemäß §§ 54 und 55 des KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz).
• Fachkunde nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV (Entsorgungsfachbetriebeverordnung).
• Fachkunde nach § 3 Abs.1 Nr. 2 TgV (Transportgenehmigungsverordnung).
• Sachkenntnis nach § 50 AMG (Arzneimittelgesetz).
Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Sollte eine Fach- oder Sachkunde, die Sie für Ihren Betrieb benötigen,
nicht aufgelistet sein, so kontaktieren Sie mich gerne, wir finden sicher eine Lösung.